Urteile des Monats
Das Recht bildet sich stets fort. Um dich effektiv verteidigen zu können bilden wir uns stets fort und sind auf dem Laufenden. Aktuelle Rechtsprechung ist ein Muss für jeden Verteidiger, um eine effektive Verteidigung zu gewährleisten. Als auch für jeden Anwalt. Wir halten Euch auf dem Laufenden. Aktuelle Rechtsprechung im Straf- und Mietrecht.
Mietrecht:
Es wird in den kommenden Tagen eine interessante Entscheidung des BGH veröffentlicht:
FÜR JEDEN EIGENTUMSWOHNUNGSINHABER WICHTIG:
Nichtigkeit der während der Corona-Pandemie in einer sog. Vertreterversammlung gefassten Beschlüsse der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer?
Strafrecht:
Beweisverwertungsverbote betreffend Crypto Handys: Immer aktuell:
Wir verteidigen viele Verfahren im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität. Derzeit stehen zahlreiche Verfahren basierend auf der Auswertung von Crypto-Handys aus. Erstmals hat ein Gericht – Das Landgericht Memmingen mit Urteil vom 21.08.2023 zum Az. 1 KLS 401 JS 10121/22 – entschieden, dass die sogenannten Anom-Daten einem Beweisverwertungsverbot unterliegen. Wir als Verteidiger hoffen und drängen die Rechtsprechung dahin, dass diese Wegweisende Entscheidung auch von weiteren Gerichten anerkannt wird und die Daten aus Crypto-Handys nicht mehr verwertet werden können. Es kommt allerdings immer auf die Einzelfallentscheidung an! Wenn bereits Mittäter die jeweiligen Chats der Crypto-Handys aufgeklärt und bestätigt haben, hilft uns diese Entscheidung nur geringfügig. Deswegen ist auch hier immens wichtig, dass keine Angaben zur Sache gemacht werden, sondern die Verteidigung anhand des Akteninhalts aufgebaut werden kann und bestmöglichst etwaige Beweisverwertungsverbote herausgearbeitet werden können.
Des Weiteren wird darauf verwiesen, dass nun eine Wende in der Verwertbarkeit von EncroChat, SkyChat sowie AnomChat gerichtlich entschieden wurde. Beispielsweise kann hier das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 12.04.2024, Az.: 5 KLs 804 Js 28622/21 angesprochen werden. Mit diesem Urteil wurde durch das Gericht entschieden, dass die Verwendung von EncroChat-Daten beim Handeltreiben und Einfuhr von Cannabis insgesamt (450 Kilogramm laut Anklage) für unzulässig erklärt wurde.
Zudem kann jüngst auf eine Entscheidung des Landgerichts Fulda vom 15.04.2024 zum Verfahren 6 KLs 141 Js 13454/22 (15,23) verwiesen werden. Hier erklärte das Gericht die Chatinhalte, die durch die US-Behörden in der Operation Trojan Shield erhoben und bundesweit weitergeleitet wurden, als unverwertbar. Die Chat-Daten unterliegen einem umfassenden Beweiserhebungs- und Verwertungsverbot. Die Kammer hat ausgeführt, dass weder der Angeklagte, noch die Kammer selbst, jetzt und in ferner Zukunft die Möglichkeiten haben werden, die rechtlichen Grundlagen der Datenerhebungsmaßnahmen der Operation zu überprüfen, da die US-Behörden Informationen zu den Maßnahmen zurückhalten und verschweigen! Insoweit ist – nach Angaben der Verteidigung und des Gerichts – nicht abwegig, dass die Maßnahme als solche eine anlasslose Massenüberwachung gewesen sei, sodass hier ein Verstoß gegen den ordre public und wesentliche verfassungsrechtliche Grundsätze nicht zu verweisen sind.
Die gesetzliche Regelung zur Wiederaufnahme des Strafverfahrens zuungusten des Freigesprochenen in § 362 Nr. 5 StPO ist verfassungswidrig
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 31.Oktober.2023 zum Aktenzeichen 2 BVR 900/22 entschieden, dass die gesetzliche Regelung zur Wiederaufnahme des Strafverfahrens zuungsten des Freigesprochenen verfassungswidrig ist. Hierzu führte das Gericht in den Gründen folgendes aus: „Die Wiederaufnahme des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer ist verfassungswidrig. Ihre Rechtsgrundlage, § 362 Nr. 5 StPO, verstößt gegen Art. 103 Abs. 3 GG. Das in Art. 103 Abs. 3 GG statuierte Mehrfachverfolgungsverbot verbietet dem Gesetzgeber die Regelung der Wiederaufnahme eines Strafverfahrens zum Nachteil des Freigesprochenen aufgrund neuer Tatsachen oder Beweismittel. Es trifft eine Vorrangentscheidung zugunsten der Rechtssicherheit gegenüber der materialen Gerechtigkeit. Zudem verletzt die Anwendung des § 362 Nr. 5 StPO auf Freisprüche, die bereits zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens rechtskräftig waren, das Rückwirkungsverbot.“ (zitiert aus der Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 94/2023 vom 31. Oktober 2023)